Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 hob die IV-Stelle die Sistierung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2018 auf und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den Erwerb einer Eigentumswohnung in D.________ und seine Anmeldung bei der dortigen Einwohnergemeinde per diesem Datum. Am 25. Juli 2019 erkundigte sich die IV-Stelle beim Offertsteller “K.________“ nach dem Stand der Dinge. Ihr wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 15. Juni 2019 einen Rollator gekauft (Abwicklung über die Barkasse). Betreffend Elektrorollstuhl warte er noch auf eine Verfügung. Urteil S 2019 132 10