Am 18. September 2018 legte RA C.________ sein Mandat nieder und wies darauf hin, der Beschwerdeführer habe sämtliche Belege seiner Assistenzabrechnungen für das Jahr 2017 eingereicht. Eine Prüfung dieser Unterlagen ergebe klar, welche Auslagen er gehabt habe. Auf die von ihm bzw. vom Beschwerdeführer mehrfach verlangte Aufstellung der Aufenthaltsorte und -daten des Beschwerdeführers ging RA C.________ nicht ein. Auch mit Schreiben vom 19. November 2018 reichte der Beschwerdeführer die verlangten Informationen nicht ein.