Am 7. Juni 2018 machte die IV-Stelle den Beschwerdeführer erneut auf den Ausstand der verlangten Informationen aufmerksam. Urteil S 2019 132 9 Am 13. Juni 2018 erinnerte die IV-Stelle den Beschwerdeführer telefonisch daran, dass die Frage der Hilfsmittel im Zusammenhang mit der nach wie vor noch ungeklärten Grundsatzfrage des Wohnsitzes stehe.