Da der Beschwerdeführer diesem Ersuchen nicht nachkam, wandte sich die IV-Stelle am 29. März 2018 erneut an RA C.________ und wies ihn darauf hin, dass sie keine Flugtickets, Visa- oder Passkopien verlange. Sie möchte einfach nur wissen, von wann bis wann der Beschwerdeführer sich im H.________, im Hotel I.________ und im Ausland (unter Angabe des jeweiligen Landes) aufgehalten habe. Die Angabe dieser Daten sei zumutbar und relativ einfach machbar. Da der Beschwerdeführer diesem Ersuchen nicht nachkam, teilte ihm die IV-Stelle am 24. Mai 2018 ein weiteres Mal mit, dass noch Auskünfte seines Rechtsvertreters bzw. von ihm ausstehend seien, weshalb der Wohnsitz nicht geprüft werden könne.