Am 9. Januar 2018 erklärte sich die IV-Stelle gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter RA C.________ dazu bereit, auf ausführliche Belege hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verzichten und verlangte lediglich eine Aufstellung über seine Aufenthaltsorte im Jahr 2017.