3. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer am 27. November 2017 die Zusprechung eines Rollators und eines elektrischen Rollstuhls. Bis dato hat die IV-Stelle Urteil S 2019 132 8 noch nicht über den Antrag entschieden. Umstritten und zu prüfen war die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführerführers, welche Voraussetzung für die Abgabe von Hilfsmitteln bildet. Diese ist unter anderem dann zu bejahen, wenn in der Schweiz Wohnsitz besteht (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) oder eine andere Voraussetzung von Art. 1a f. AHVG erfüllt ist.