Ersteres dürfe – auch wenn es wie hier um die vorsorgliche Einstellung einer Rente gehe – nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt werde. Wenn die IV-Stelle Zweifel an der Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe, sei sie gehalten, eine fachärztliche Beurteilung anzuordnen. Die durch Einholung eines medizinischen Gutachtens verursachte Verzögerung des Abklärungsverfahrens stelle mithin grundsätzlich keine unzulässige Rechtsverzögerung dar, insbesondere bei nachweislich schwierigem Fall, indem sogar eine stationäre Abklärung indiziert sei (vgl. Erw. 3.2 und 3.2.1 f.).