4.3 und 4.4). In seinem Entscheid 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 hielt das Bundesgericht der Rüge, bei einer Zeitspanne von elf Monaten zwischen Gutachtensauftrag und Gutachtensausführung bzw. von 20 Monaten zwischen Einstellung der Rente und Untersuchung durch den Gutachter liege eine beachtliche Rechtsverzögerung vor, schliesslich entgegen, das Gebot des raschen Verfahrens habe grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz. Ersteres dürfe – auch wenn es wie hier um die vorsorgliche Einstellung einer Rente gehe – nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt werde.