3 des erwähnten Entscheids). Im Entscheid 9C_825/2008 bzw. 9C_829/2008 vom 6. November 2008 hielt das Bundesgericht fest, dass auch eine positive Anordnung rechtverzögernd wirken könne, wenn sie rechtsmissbräuchlich getroffen worden sei. Ein Eingreifen des Gerichts rechtfertige sich dann nur, wenn die Behörde ihr Ermessen überschritten habe. Sei die Veranlassung eines Gutachtens sachlich gerechtfertigt, stelle sie selbst dann keine Rechtsverzögerung im Rechtssinne dar, wenn sie zugegebenermassen das Verfahren weiter verlängere (vgl. Erw. 4.3 und 4.4).