Ergo sei eine Rückweisung zu ergänzenden Sachverhaltserhebungen durch einen Einspracheentscheid strukturell nicht gerechtfertigt und somit nicht angängig, zumal es nicht um einen Instanz übergreifenden Vorgang gehe. Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, eine Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens von sieben Jahren sei selbst bei einem schwierigen anspruchserheblichen Sachverhalt mit dem Erfordernis eines einfachen und raschen Verfahrens nicht mehr vereinbar (vgl. Erw. 3 des erwähnten Entscheids).