2.2 Die Judikatur zu IV-Leistungsfällen besagt im Wesentlichen, was folgt: Im BGE 131 V 407 hielt das Bundesgericht in Erwägung 2.1.2 zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren als Einheit zu begreifen sei, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasse. Ergo sei eine Rückweisung zu ergänzenden Sachverhaltserhebungen durch einen Einspracheentscheid strukturell nicht gerechtfertigt und somit nicht angängig, zumal es nicht um einen Instanz übergreifenden Vorgang gehe.