O., Rz. 28 ff.). Das Rechtsverweigerungsverbot wird auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) anerkannt. Eine Rechtsverweigerung begeht die Behörde, die sich pflichtwidrig weigert, eine Verfügung in ihrem Kompetenzbereich zu erlassen (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 33 ff.). Die Gutheissung einer Rechtverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde führt nur aber immerhin zur gerichtlichen Anweisung an den Versicherer, das Verfahren innert Urteil S 2019 132 7