des Beschwerdeführers ist zu bejahen. Die Beschwerdeschriften enthalten sinngemässe Anträge und jeweils dürftige Begründungen. Trotz des eher unkonventionellen, teils schwer entzifferbaren Erscheinungsbildes der fraglichen Beschwerdeschriften erachtet das Gericht jedenfalls einzelne als für eine Laienbeschwerde gerade noch ausreichend, weshalb auf diese Beschwerden einzutreten ist. 2. Nach Art 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn ein Versicherer entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.