D. Mit Replik vom 20. Dezember 2019 legte der Beschwerdeführer dar, dass sein Wohnsitz mit der Abgabe von Hilfsmitteln nichts zu tun habe. Er sei aus gesundheitlichen Gründen auf die Hilfsmittel angewiesen und habe zur Abklärung beigetragen. E. Mit Duplik vom 16. Januar 2020 führte die IV-Stelle aus, dass die Versicherteneigenschaft Voraussetzung für die Abgabe von Hilfsmitteln sei. Diese sei dann gegeben, wenn in der Schweiz Wohnsitz bestehe (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) oder eine andere Voraussetzung von Art. 1a f. AHVG erfüllt sei. Dies sei gerade nicht geklärt gewesen. Hinsichtlich der aktuellen Entwicklung sei nun eine Abklärung möglich.