Rollators und des Elektrorollstuhls fortgeführt. Sie habe den Stand der Dinge beim offerierenden Lieferanten geprüft und die E.________ mit der Abklärung der Voraussetzungen beim Beschwerdeführer beauftragt. Ganz offensichtlich habe er von der E.________ für die Vereinbarung eines Abklärungstermins nicht erreicht werden können. Es sei weder eine schriftliche Kontaktaufnahme gelungen noch sei er über die der IV- Stelle bekannte Telefonnummer erreichbar gewesen. Damit ergebe sich, dass die Abklärung bis dato nicht habe stattfinden können. Sobald die Abklärung erfolgt sei, könne die IV-Stelle das Verfahren fortführen.