Stattdessen habe der Beschwerdeführer immer wieder auf den eingereichten Abrechnungen für den Assistenzbeitrag beharrt, welche allerdings kein vollständiges Bild über die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz abgegeben hätten. Auch die involvierten Rechtsvertreter seien bis Anfangs 2019 schlicht nicht auf die — für die vorliegenden Verhältnisse moderaten — Anforderungen an die Beweisführung des Wohnsitzes in der Schweiz eingegangen. Dass schliesslich ab 2018 wieder ein Wohnsitz in der Schweiz anerkannt worden sei, habe sich aus den vom damaligen Rechtsvertreter eingereichten Belegen, insbesondere dem Kauf von Wohneigentum in D.________ ergeben.