Die IV-Stelle habe zu Recht Zweifel gehabt, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Diesbezüglich sei ihre Haltung vom Verwaltungsgericht am 13. September 2018 bestätigt worden (S 2016 155). Sie habe den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, die Daten seiner An- und Abwesenheit von der Schweiz einzureichen. Bis heute seien die entsprechenden Auskünfte nicht erteilt worden. Stattdessen habe der Beschwerdeführer immer wieder auf den eingereichten Abrechnungen für den Assistenzbeitrag beharrt, welche allerdings kein vollständiges Bild über die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz abgegeben hätten.