C. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2019 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und legte dar, dieser könne nur schwerlich eine Begründung entnommen werden. Nach dem Eintreffen des notwendigen medizinischen Berichts sei offen geblieben, ob der Beschwerdeführer überhaupt Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Gemäss Art. 1b IVG richte sich die Versicherteneigenschaft nach Art. 1a und 2 AHVG und somit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Für den Anspruch auf Hilfsmittel müsse eine Person versichert sein. Die IV-Stelle habe zu Recht Zweifel gehabt, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz habe.