g) Des Weiteren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. August 2019 den Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung und auf Assistenzbeitrag rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 auf. Zur Begründung legte die IV-Stelle dar, ihre diversen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Versicherte spätestens seit Anfang 2014 zumindest bis Ende des Jahres 2017 überwiegend mehrheitlich im Ausland (insbesondere B.________) aufgehalten habe. Bis zum Erlass des Vorbescheids habe er im Rahmen der Abklärungen die notwendige Kooperation zur Klärung aller offenen Fragen (unter anderem) betreffend der Wohnsitz- und Aufenthaltsfrage vermissen lassen.