{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-132_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_132_5725904a692227324825c1f1a293ecdef068ed6f9bfea8ae185c3a0c1b67a5d9a4b09a65bfea9078833c9bc5e815f933cb749c80882227a836584142d469f7de?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef068ed6f9bfea8ae185c3a0c1b67a5d9a4b09a65bfea9078833c9bc5e815f933cb749c80882227a836584142d469f7de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_132", "Checksum": "458ff692de3a9a82e9b286afdf00a051"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Januar 2018 auf und\nverwies zur Begründung im Wesentlichen auf den Erwerb einer Eigentumswohnung in\nD.________ und seine Anmeldung bei der dortigen Einwohnergemeinde per diesem\nDatum.\n\nAm 25. Juli 2019 erkundigte sich die IV-Stelle beim Offertsteller “K.________“ nach dem\nStand der Dinge. Ihr wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 15. Juni 2019 einen\nRollator gekauft (Abwicklung über die Barkasse). Betreffend Elektrorollstuhl warte er noch\nauf eine Verfügung.\n\nUrteil S 2019 132\n10\n\nAm 29. August 2019 hob die IV-Stelle den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und auf\nAssistenzbeitrag rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 auf.\nDie genaue Begründung, welche sich auf die Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung\nbezieht, ist der entsprechenden Verfügung zu entnehmen. Diese Verfügung wurde vor\nVerwaltungsgericht angefochten (S 19 138), womit die Frage des Wohnsitzes für diesen\nZeitraum immer noch nicht rechtskräftig geklärt ist.\n\nMit Schreiben vom 4. September 2019 beauftragte die IV-Stelle die E.________ in\nF.________ mit der Abklärung für eine einfache und zweckmässige Versorgung.\n\nUm einen Abklärungstermin vereinbaren zu können, erkundigte sich die E.________ bei\nder IV-Stelle am 24. Oktober 2019 nach der aktuellen Telefonnummer des\nBeschwerdeführers, da seine in den Unterlagen vorhandene Telefonnummer nicht mehr\ngültig sei.\n\nAm 25. Oktober 2019 ermahnte die IV-Stelle das L.________ und ersuchte diese, die\nverlangten Informationen zu liefern.\n\nDie Versuche der E.________, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, waren\nzunächst erfolglos. Eine aktuelle Telefonnummer sei trotz Nachfrage beim Lieferanten der\nHilfsmittel nicht erhältlich gewesen und auf den schriftlichen Kontaktversuch vom\n24. Oktober 2019 habe der Beschwerdeführer noch nicht reagiert (vgl. Aktennotiz der IV-\nStelle vom 5. November 2019.\n\nAm 11. November 2019 teilte der Beschwerdeführer sodann seine neue Telefonnummer\nmit, welche bereits seit einiger Zeit geändert habe.\n\nDie E.________ konnte schliesslich mit dem Versicherten für den 17. Januar 2020 einen\nAbklärungstermin vereinbaren (vgl. Aktennotiz der IV-Stelle vom 10. Januar 2010).\n\n3.2 In Würdigung der vorliegenden Akten ist festzuhalten, dass die\nVersicherteneigenschaft des Beschwerdeführers, welche Voraussetzung für die Abgabe\nvon Hilfsmitteln bildet, unter anderem dann zu bejahen ist, wenn in der Schweiz Wohnsitz\nbesteht (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) oder eine andere Voraussetzung\nvon Art. 1a f. AHVG erfüllt ist.\n\nUrteil S 2019 132\n11\n\nEs war lange ungeklärt, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzung – Wohnsitz in der\nSchweiz – erfüllt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass er sich in den Jahren\n2014 bis ca. Mitte 2016 grossmehrheitlich im Ausland, namentlich in B.________,\naufgehalten hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 2016 155 vom 13. September\n2018).\n\nAm 27. November 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle das Gesuch um\nZusprache eines Rollators und eines elektrischen Rollstuhls. Angesichts der\nbeschriebenen Unklarheit betreffend seinen Wohnsitz, versuchte die IV-Stelle danach\nimmer wieder vergeblich, bei ihm brauchbare Angaben hinsichtlich seines Wohnsitzes und\nder Daten seiner An- und Abwesenheit von der Schweiz zu erhalten. Der\nBeschwerdeführer beharrte stets auf den eingereichten Abrechnungen für den\nAssistenzbeitrag, welche jedoch kein vollständiges Bild über seine Anwesenheit in der\nSchweiz abgaben. Auch die involvierten Rechtsvertreter gingen bis Anfang 2019 schlicht\nnicht auf die moderaten Anforderungen der IV-Stelle (Angabe von An- und Abwesenheiten\ndes Beschwerdeführers in der Schweiz) an die Beweisführung des Wohnsitzes in der\nSchweiz ein.\n\nDie entsprechenden Auskünfte wurden der IV-Stelle bis heute vorenthalten. Anfangs 2019\nerfuhr die IV-Stelle durch den damaligen Rechtsvertreter des Versicherten von dessen\nErwerb einer Eigentumswohnung in D.________ und von seiner dortigen Anmeldung per\n1. Januar 2018 (vgl. Schreiben von RA J.________ vom 17. Januar 2019). Angesichts\ndieser Umstände anerkennt sie per diesem Datum einen Wohnsitz des\nBeschwerdeführers in der Schweiz. Bereits kurz danach, d.h. am 26. Juni 2019, hob die\nIV-Stelle die Sistierung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags mit Wirkung\nab 1. Januar 2018 auf und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den Erwerb einer\nEigentumswohnung in D.________ und seiner Anmeldung bei der dortigen\nEinwohnergemeinde per diesem Datum. In der Folge gleiste die IV-Stelle die Abgabe der\nHilfsmittel auf, führte die Abklärungen hinsichtlich des Rollators und des Elektrorollstuhls\nfort, prüfte den Stand der Dinge beim offerierenden Lieferanten und beauftragte die\nE.________ mit der Abklärung der Voraussetzungen beim Beschwerdeführer. Dieser\nkonnte von der E.________ für die Vereinbarung eines Abklärungstermins eine Zeit lang\nnicht erreicht werden. Weder gelang eine schriftliche Kontaktaufnahme noch war er über\ndie der IV-Stelle bekannte Telefonnummer erreichbar. Schliesslich gelang es der\n\nUrteil S 2019 132\n12\n\n"}