{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-132_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_132_5725904a692227324825c1f1a293ecdef068ed6f9bfea8ae185c3a0c1b67a5d9a4b09a65bfea9078833c9bc5e815f933cb749c80882227a836584142d469f7de?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef068ed6f9bfea8ae185c3a0c1b67a5d9a4b09a65bfea9078833c9bc5e815f933cb749c80882227a836584142d469f7de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_132", "Checksum": "458ff692de3a9a82e9b286afdf00a051"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Ergo sei eine Rückweisung zu ergänzenden\nSachverhaltserhebungen durch einen Einspracheentscheid strukturell nicht gerechtfertigt\nund somit nicht angängig, zumal es nicht um einen Instanz übergreifenden Vorgang gehe.\nSchliesslich hielt das Bundesgericht fest, eine Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens\nvon sieben Jahren sei selbst bei einem schwierigen anspruchserheblichen Sachverhalt mit\ndem Erfordernis eines einfachen und raschen Verfahrens nicht mehr vereinbar (vgl. Erw. 3\ndes erwähnten Entscheids). Im Entscheid 9C_825/2008 bzw. 9C_829/2008 vom 6.\nNovember 2008 hielt das Bundesgericht fest, dass auch eine positive Anordnung\nrechtverzögernd wirken könne, wenn sie rechtsmissbräuchlich getroffen worden sei. Ein\nEingreifen des Gerichts rechtfertige sich dann nur, wenn die Behörde ihr Ermessen\nüberschritten habe. Sei die Veranlassung eines Gutachtens sachlich gerechtfertigt, stelle\nsie selbst dann keine Rechtsverzögerung im Rechtssinne dar, wenn sie\nzugegebenermassen das Verfahren weiter verlängere (vgl. Erw. 4.3 und 4.4). In seinem\nEntscheid 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 hielt das Bundesgericht der Rüge, bei einer\nZeitspanne von elf Monaten zwischen Gutachtensauftrag und Gutachtensausführung bzw.\nvon 20 Monaten zwischen Einstellung der Rente und Untersuchung durch den Gutachter\nliege eine beachtliche Rechtsverzögerung vor, schliesslich entgegen, das Gebot des\nraschen Verfahrens habe grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz.\nErsteres dürfe – auch wenn es wie hier um die vorsorgliche Einstellung einer Rente gehe\n– nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der\nerforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt werde. Wenn die IV-Stelle Zweifel an der\nSchlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe, sei sie gehalten, eine\nfachärztliche Beurteilung anzuordnen. Die durch Einholung eines medizinischen\nGutachtens verursachte Verzögerung des Abklärungsverfahrens stelle mithin\ngrundsätzlich keine unzulässige Rechtsverzögerung dar, insbesondere bei nachweislich\nschwierigem Fall, indem sogar eine stationäre Abklärung indiziert sei (vgl. Erw. 3.2 und\n3.2.1 f.).\n\n3. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer am 27. November 2017 die\nZusprechung eines Rollators und eines elektrischen Rollstuhls. Bis dato hat die IV-Stelle\n\nUrteil S 2019 132\n8\n\nnoch nicht über den Antrag entschieden. Umstritten und zu prüfen war die\nVersicherteneigenschaft des Beschwerdeführerführers, welche Voraussetzung für die\nAbgabe von Hilfsmitteln bildet. Diese ist unter anderem dann zu bejahen, wenn in der\nSchweiz Wohnsitz besteht (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) oder eine andere\nVoraussetzung von Art. 1a f. AHVG erfüllt ist.\n\n3.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der IV-\nStelle am 27. November 2017 einen Rollator und einen elektrischen Rollstuhl beantragt\nhat. Er legte den Bericht von Dr. med. G.________ vom 16. November 2017 bei, wonach\nder Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung auf einen elektrischen Rollstuhl und\nauf einen Rollator angewiesen sei.\n\nAm 18. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer der IV-Stelle die verlangten\nKostenvoranschläge für einen Rollator und einen elektrischen Rollstuhl ein.\n\nAm 9. Januar 2018 erklärte sich die IV-Stelle gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter\nRA C.________ dazu bereit, auf ausführliche Belege hinsichtlich des Aufenthaltes des\nBeschwerdeführers in der Schweiz zu verzichten und verlangte lediglich eine Aufstellung\nüber seine Aufenthaltsorte im Jahr 2017.\n\nDa der Beschwerdeführer diesem Ersuchen nicht nachkam, wandte sich die IV-Stelle am\n29. März 2018 erneut an RA C.________ und wies ihn darauf hin, dass sie keine\nFlugtickets, Visa- oder Passkopien verlange. Sie möchte einfach nur wissen, von wann bis\nwann der Beschwerdeführer sich im H.________, im Hotel I.________ und im Ausland\n(unter Angabe des jeweiligen Landes) aufgehalten habe. Die Angabe dieser Daten sei\nzumutbar und relativ einfach machbar.\n\nDa der Beschwerdeführer diesem Ersuchen nicht nachkam, teilte ihm die IV-Stelle am\n24. Mai 2018 ein weiteres Mal mit, dass noch Auskünfte seines Rechtsvertreters bzw. von\nihm ausstehend seien, weshalb der Wohnsitz nicht geprüft werden könne.\n\nAm 7. Juni 2018 machte die IV-Stelle den Beschwerdeführer erneut auf den Ausstand der\nverlangten Informationen aufmerksam.\n\nUrteil S 2019 132\n9\n\nAm 13. Juni 2018 erinnerte die IV-Stelle den Beschwerdeführer telefonisch daran, dass\ndie Frage der Hilfsmittel im Zusammenhang mit der nach wie vor noch ungeklärten\nGrundsatzfrage des Wohnsitzes stehe.\n\nAm 18. September 2018 legte RA C.________ sein Mandat nieder und wies darauf hin,\nder Beschwerdeführer habe sämtliche Belege seiner Assistenzabrechnungen für das Jahr\n2017 eingereicht. Eine Prüfung dieser Unterlagen ergebe klar, welche Auslagen er gehabt\nhabe. Auf die von ihm bzw. vom Beschwerdeführer mehrfach verlangte Aufstellung der\nAufenthaltsorte und -daten des Beschwerdeführers ging RA C.________ nicht ein.\n\nAuch mit Schreiben vom 19. November 2018 reichte der Beschwerdeführer die verlangten\nInformationen nicht ein.\n\nAm 17. Januar 2019 bot der neue Rechtsvertreter RA J.________ an, genaue An- und\nAbreisedaten anzugeben und mittels Flugtickets zu belegen. Der Beschwerdeführer habe\nin D.________ eine Eigentumswohnung erworben und sich dort per 1. Januar 2018\nangemeldet.\n\n"}