{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-132_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_132_5725904a692227324825c1f1a293ecdef068ed6f9bfea8ae185c3a0c1b67a5d9a4b09a65bfea9078833c9bc5e815f933cb749c80882227a836584142d469f7de?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef068ed6f9bfea8ae185c3a0c1b67a5d9a4b09a65bfea9078833c9bc5e815f933cb749c80882227a836584142d469f7de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_132", "Checksum": "458ff692de3a9a82e9b286afdf00a051"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus\ndem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes\nzu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die\nInvalidenversicherung, BGS 841.1). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts\ndes Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nInvalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos\ngegeben. Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden nach Art. 56 Abs.\n2 ATSG sind nach Lehre und Rechtsprechung nicht an eine Frist gebunden. Mithin\nerübrigt sich die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Die Legitimation\n\nUrteil S 2019 132\n6\n\ndes Beschwerdeführers ist zu bejahen. Die Beschwerdeschriften enthalten sinngemässe\nAnträge und jeweils dürftige Begründungen. Trotz des eher unkonventionellen, teils\nschwer entzifferbaren Erscheinungsbildes der fraglichen Beschwerdeschriften erachtet\ndas Gericht jedenfalls einzelne als für eine Laienbeschwerde gerade noch ausreichend,\nweshalb auf diese Beschwerden einzutreten ist.\n\n2. Nach Art 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn ein\nVersicherer entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen\nEinspracheentscheid erlässt.\n\n2.1 Nach Lehre und Praxis wird von Rechtsverweigerung gesprochen, wenn ein\nVersicherer trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht\nvornimmt, von Rechtsverzögerung, wenn das Verfahren nicht innert angemessener Frist\nzum Abschluss gebracht wird. Streitgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder\nRechtsverzögerungsbeschwerde stellen nicht die materiellen Rechte und Pflichten dar,\nsondern einzig die Frage der Verweigerung oder Verzögerung des Verfahrens bzw. des\nVerfahrensabschlusses an sich. Ausnahmsweise können auch positive Anordnungen in\neinem Abklärungsverfahren – die Anordnung unnötiger Beweisanträge/die Gewährung zu\nlanger Fristen – zu Rechtsverzögerungen führen. Wie in Erwägung 1 bereits erwähnt, sind\nRechtsverweigerungs- und/oder Rechtsverzögerungsbeschwerden jederzeit möglich,\nmithin nicht an Fristen gebunden (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. überarbeitete\nAuflage, Zürich/Basel/Genf 2015 Art. 56 Rz. 21 ff.). Was unter angemessener Frist zu\nverstehen ist, bzw. wo die zeitlichen Grenzen liegen, die nicht überschritten werden\ndürfen, regelt der Gesetzgeber nicht. Massstab bilden der Umfang und die Schwierigkeit\ndes Falles, die Schwere der Betroffenheit der Partei, aber auch das Verhalten der\nBeteiligten. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind die Schwierigkeit des Falles, der\nUmfang der zu klärenden Fragen und das Verhalten der versicherten Person gerade im\nZusammenhang mit der Beurteilung der \"Rechtzeitigkeit eines Einspracheentscheids\" von\nvorrangiger Bedeutung (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 28 ff.). Das\nRechtsverweigerungsverbot wird auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) anerkannt.\nEine Rechtsverweigerung begeht die Behörde, die sich pflichtwidrig weigert, eine\nVerfügung in ihrem Kompetenzbereich zu erlassen (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 33 ff.). Die\nGutheissung einer Rechtverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde führt nur\naber immerhin zur gerichtlichen Anweisung an den Versicherer, das Verfahren innert\n\nUrteil S 2019 132\n7\n\nnützlicher Frist abzuschliessen, bzw. die geforderte Verwaltungshandlung vorzunehmen\n(vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 36).\n\n"}