{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-132_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_132_5725904a692227324825c1f1a293ecdef068ed6f9bfea8ae185c3a0c1b67a5d9a4b09a65bfea9078833c9bc5e815f933cb749c80882227a836584142d469f7de?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef068ed6f9bfea8ae185c3a0c1b67a5d9a4b09a65bfea9078833c9bc5e815f933cb749c80882227a836584142d469f7de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_132", "Checksum": "458ff692de3a9a82e9b286afdf00a051"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Bis zum Erlass des Vorbescheids habe er\nim Rahmen der Abklärungen die notwendige Kooperation zur Klärung aller offenen Fragen\n(unter anderem) betreffend der Wohnsitz- und Aufenthaltsfrage vermissen lassen. Dazu\nwäre er aber im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten gewesen. Die IV-Stelle habe den\nVersicherten über seine Rechtsvertreter mehrfach aufgefordert, konkrete Angaben zu\nmachen, von wann bis wann er sich an welchen Orten in der Schweiz bzw. wo im Ausland\naufgehalten habe. Diese Angaben habe die IV-Stelle für das Jahr 2017 bis heute nicht\nvollständig erhalten. Der Versicherte habe sich auch 2017 und 2018 längere Zeit in\nB.________ aufgehalten. Ob er sich in der übrigen Zeit wirklich in der Schweiz\naufgehalten habe, sei nicht erwiesen. Dazu seien bis heute auch keine näheren Angaben\ngemacht worden. Die IV-Stelle habe daher grundsätzlich nach wie vor begründete Zweifel,\nob die Voraussetzungen des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz\nwirklich wieder gegeben seien. Ab dem 1. Januar 2018 habe der Versicherte Wohnsitz in\nD.________, wo er seither auch ordentlich angemeldet sei. Nachdem er dort eine\nEigentumswohnung gekauft habe, sei davon auszugehen, dass er sich überwiegend\nwahrscheinlich während rund 7 ½ Monaten in der Schweiz aufgehalten habe. Somit lasse\nes sich trotz der weiterhin bestehenden Zweifel rechtfertigen, die Hilflosenentschädigung\nund den Assistenzbeitrag (letzteren vorbehältlich des Einreichens rechtsgenüglicher\nAbrechnungen) wiederum ausrichten. Die Aufhebung des Anspruchs auf\nHilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag sei daher auf den 31. Dezember 2017 zu\nbefristen.\n\nUrteil S 2019 132\n4\n\nGegen diese Verfügung liess der Versicherte beim Verwaltungsgericht Beschwerde\neinreichen. Das Verfahren S 2019 138 ist derzeit noch rechtshängig.\n\nh) Mit Schreiben vom 4. September 2019 beauftragte die IV-Stelle die E.________ in\nF.________ mit der Abklärung für eine einfache und zweckmässige Versorgung und\nerkundigte sich bei ihr am 25. Oktober 2019 über den Stand der Dinge. In der Folge waren\ndie Versuche der E.________, den Versicherten zu erreichen, eine Zeit lang erfolglos. Sie\nkonnte schliesslich mit ihm für den 17. Januar 2020 einen Abklärungstermin vereinbaren.\n\nB. Mit den Eingaben vom 3., 14., 17. und 31. Oktober 2019 machte der Versicherte\nbeim Verwaltungsgericht sinngemäss eine Rechtsverzögerung seitens der IV-Stelle\nbetreffend Gewährung eines Rollators und Elektrorollstuhls geltend.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2019 beantragte die IV-Stelle die\nvollumfängliche Abweisung der Beschwerde und legte dar, dieser könne nur schwerlich\neine Begründung entnommen werden. Nach dem Eintreffen des notwendigen\nmedizinischen Berichts sei offen geblieben, ob der Beschwerdeführer überhaupt Wohnsitz\nin der Schweiz gehabt habe. Gemäss Art. 1b IVG richte sich die Versicherteneigenschaft\nnach Art. 1a und 2 AHVG und somit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Für den Anspruch\nauf Hilfsmittel müsse eine Person versichert sein. Die IV-Stelle habe zu Recht Zweifel\ngehabt, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Diesbezüglich sei\nihre Haltung vom Verwaltungsgericht am 13. September 2018 bestätigt worden (S 2016\n155). Sie habe den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, die Daten seiner An- und\nAbwesenheit von der Schweiz einzureichen. Bis heute seien die entsprechenden\nAuskünfte nicht erteilt worden. Stattdessen habe der Beschwerdeführer immer wieder auf\nden eingereichten Abrechnungen für den Assistenzbeitrag beharrt, welche allerdings kein\nvollständiges Bild über die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz\nabgegeben hätten. Auch die involvierten Rechtsvertreter seien bis Anfangs 2019 schlicht\nnicht auf die — für die vorliegenden Verhältnisse moderaten — Anforderungen an die\nBeweisführung des Wohnsitzes in der Schweiz eingegangen. Dass schliesslich ab 2018\nwieder ein Wohnsitz in der Schweiz anerkannt worden sei, habe sich aus den vom\ndamaligen Rechtsvertreter eingereichten Belegen, insbesondere dem Kauf von\nWohneigentum in D.________ ergeben. Nach der Anerkennung des Wohnsitzes in der\nSchweiz mit der Aufhebung der Sistierung der Hilflosenentschädigung und des\nAssistenzbeitrages am 26. Juni 2019 habe die IV-Stelle die Abklärungen hinsichtlich des\n\nUrteil S 2019 132\n5\n\nRollators und des Elektrorollstuhls fortgeführt. Sie habe den Stand der Dinge beim\nofferierenden Lieferanten geprüft und die E.________ mit der Abklärung der\nVoraussetzungen beim Beschwerdeführer beauftragt. Ganz offensichtlich habe er von der\nE.________ für die Vereinbarung eines Abklärungstermins nicht erreicht werden können.\nEs sei weder eine schriftliche Kontaktaufnahme gelungen noch sei er über die der IV-\nStelle bekannte Telefonnummer erreichbar gewesen. Damit ergebe sich, dass die\nAbklärung bis dato nicht habe stattfinden können. Sobald die Abklärung erfolgt sei, könne\ndie IV-Stelle das Verfahren fortführen.\n\nD. Mit Replik vom 20. Dezember 2019 legte der Beschwerdeführer dar, dass sein\nWohnsitz mit der Abgabe von Hilfsmitteln nichts zu tun habe. Er sei aus gesundheitlichen\nGründen auf die Hilfsmittel angewiesen und habe zur Abklärung beigetragen.\n\n"}