{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-132_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_132_5725904a692227324825c1f1a293ecdef068ed6f9bfea8ae185c3a0c1b67a5d9a4b09a65bfea9078833c9bc5e815f933cb749c80882227a836584142d469f7de?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef068ed6f9bfea8ae185c3a0c1b67a5d9a4b09a65bfea9078833c9bc5e815f933cb749c80882227a836584142d469f7de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_132", "Checksum": "458ff692de3a9a82e9b286afdf00a051"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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März 2000 bezieht er eine halbe Invalidenrente und\nnach einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ab dem 1. Juli 2010 eine ganze\nRente.\n\nb) Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem\n1. Mai 2012 bis 28. Februar 2014 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit infolge\nlebenspraktischer Begleitung bei Aufenthalt zu Hause und ab dem 1. März 2014 eine\nEntschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause zu. Gleichentags\nsprach die IV-Stelle dem Versicherten Assistenzbeiträge zu.\n\nc) Mit Verfügung vom 24. November 2016 sistierte die IV-Stelle die bisherige\nHilflosenentschädigung mittleren Grades per sofort. Der bisherige Assistenzbeitrag werde\nper sofort – und mit Rückwirkung auf den Beginn des Anspruchs bis heute noch nicht\nausbezahlte Leistungen – sistiert. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung werde die\naufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung legte sie dar, es bestehe nur Anspruch\nauf eine Hilflosenentschädigung bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der\nSchweiz. Sie habe begründeten Anlass zur Annahme, dass der Versicherte seit Januar\n2014 keinen Wohnsitz in der Schweiz (mehr) habe und auch nicht (mehr) von einem\ngewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten in der Schweiz ausgegangen werden könne.\n\nd) Der Versicherte beantragte mit E-Mail vom 27. November 2017 die Finanzierung\neines Rollators und eines elektrischen Rollstuhls und reichte verschiedene Beilagen ein. In\nder Folge prüfte die IV-Stelle die Anspruchsgrundlagen.\n\ne) Mit Urteil S 2016 155 vom 13. September 2018 wies das Verwaltungsgericht die\nvom Versicherten gegen die Sistierungsverfügung der IV-Stelle vom 24. November 2016\nerhobene Beschwerde ab und legte zur Begründung im Wesentlichen dar, die Würdigung\nder zahlreichen vorliegenden Unterlagen habe eine sehr hohe bzw. eine überwiegend\nhohe Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, dass sich der Versicherte in den Jahren 2014 bis\nca. Mitte 2016 grossmehrheitlich im Ausland, namentlich in B.________, aufgehalten\nhabe. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, ehrlich und genau (beispielsweise mit\nPasseinträgen) anzugeben und zu belegen, von wann bis wann er sich seit dem 1. Januar\n2014 effektiv in B.________ aufgehalten habe. Ob der Versicherte in dieser Zeit Wohnsitz\nin der Schweiz gehabt habe, könne mangels Relevanz offen gelassen werden.\n\nUrteil S 2019 132\n3\n\nf) Anfangs 2019 erfuhr die IV-Stelle durch den damaligen Rechtsvertreter des\nVersicherten von dessen Erwerb der Eigentumswohnung in D.________ und von seiner\ndortigen Anmeldung per 1. Januar 2018.\n\nBereits kurz danach, d.h. am 26. Juni 2019, hob die IV-Stelle die Sistierung der\nHilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2018 auf und\nverwies zur Begründung im Wesentlichen auf den Erwerb einer Eigentumswohnung in\nD.________ und seiner Anmeldung bei der dortigen Einwohnergemeinde per diesem\nDatum. In der Folge gleiste sie die Abgabe der Hilfsmittel auf.\n\n"}