1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. August 2019 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Zug zurückgewiesen wird, damit sie nach Ergänzung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin MLaw B.________, eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.