Insbesondere zu den persönlichen Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) und der Kategorie "Konsistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.4) können den verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen keine schlüssigen Ausführungen entnommen werden. Es ist daher unabdingbar, die (fach– )psychiatrischen Abklärungen zu ergänzen, sodass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren möglich wird. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gestützt auf die zusätzlichen medizinischen Angaben wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheiden müssen.