7.8 Ohne eine eingehende Auseinandersetzung aus fachärztlicher Sicht mit den in BGE 141 V 281 aufgestellten Indikatoren ist eine schlüssige, rechtsprechungskonforme Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nicht möglich, weshalb eine beweiswertige Grundlage für die Beantwortung der Frage nach der invalidisierenden Wirkung der vorliegend diagnostizierten psychischen Störungen fehlt. Insbesondere zu den persönlichen Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) und der Kategorie "Konsistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.4) können den verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen keine schlüssigen Ausführungen entnommen werden.