Eine andere Meinung scheint dagegen Dr. D.________ zu vertreten, als er zunächst eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für einfach strukturierte Tätigkeiten attestiert (E. 5.2), sie später aber um 20 % bis 40 % einschränkt (E. 5.4). Da er sich aber – wohl mangels Kenntnis davon – weder mit den übrigen medizinischen Stellungnahmen noch mit den Standardindikatoren auseinandersetzt, lassen sich seine Angaben nicht prüfend nachvollziehen. Keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lässt sich den übrigen ärztlichen Stellungnahmen entnehmen (Bericht von Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Dezember 2014 [IV-act. 45], Austrittsberichte der Klinik