Aufgrund der Resultate der Risikoabklärung (E. 5.5) stellt sich sodann die Frage, ob der Beschwerdeführer vor Durchführung der empfohlenen längeren stationären Behandlung aufgrund seiner Impulsivität und Aggressionsbereitschaft für einen Arbeitgeber überhaupt zumutbar bzw. in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarkts tragbar wäre. Wegen Gewaltdelikten musste der Beschwerdeführer anfangs 2019 eine viermonatige Freiheitsstrafe absitzen. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens in der Strafanstalt J.________ musste er nach einem Monat in die Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt K.________ und von dort ins Zentrum L.___