anfänglichen – guten Willens des Beschwerdeführers und wohlwollenden Entgegenkommens der involvierten Betriebe erklären. So verliefen die 2015 eingeleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen im geschützten Rahmen anfänglich gut. Der Beschwerdeführer konnte sein Pensum bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % auf 100 % steigern (Abklärungsberichte der Stiftung I.________ vom 21. Dezember 2015 [IV-act. 67] und 23. Dezember 2016 [IV-act.