7.7 Damit ist grundsätzlich eine Prüfung der Indikatoren gemäss Rechtsprechung vorzunehmen. Die vorliegenden medizinischen Akten geben indessen nicht hinreichenden Aufschluss über die seit der Praxisänderung von BGE 141 V 281 im Vordergrund stehenden Standardindikatoren. Hierzu fehlt sämtlichen ärztlichen Stellungnahmen die Aussagekraft.