7.6 Zunächst ist festzustellen, dass keiner der involvierten Ärzte auf eine Aggravation oder gar Simulation hinweist. Auch in den Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer dieser zwei Ausschlussgründe, die rechtsprechungsgemäss zur Verneinung des Gesundheitsschadens führen, ohne dass die weiteren Indikatoren geprüft werden müssten.