Suchtmittelkonsum eine Arbeitsfähigkeit von 70 % angerechnet werden müsse (act. 7 S. 4). Die mit BGE 141 V 281 eingeführte Prüfung der Standardindikatoren wurde mit BGE 143 V 418 auf sämtliche psychische Erkrankungen ausgedehnt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verwaltung auf ein Administrativgutachten oder auf die Angaben der behandelnden Ärzte abstellt.