Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob das Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlaubt oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. BGer 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 7.5 Die Beschwerdegegnerin erachtet eine Prüfung der Standardindikatoren vorliegend als nicht notwendig, weil auch mit dem von Dr. D.________ beschriebenen Urteil S 2019 131 14