7. 7.1 Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben von Dr. D.________ und des RAD (E. 5.2–4 und 5.6) von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angestammter Tätigkeit ausgeht (IV-act. 145/2–3), rügt der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine Begutachtung samt strukturiertem Beweisverfahren anhand der Standardindikatoren (act. 1 S. 13 f.).