Mit der sich – erst im Erwachsenenalter zu stellenden – Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ist eine seit der letzten Leistungsprüfung im Jahr 2010 (vgl. E. 4) eingetretene Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dargetan, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sägereimaschinist geführt hat. Demzufolge ist die für die Prüfung der Neuanmeldung erforderliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 29. Januar 2010 ausgewiesen (vgl. E. 3.4).