Andererseits werde berichtet, dass er die Therapien nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit und Ausdauer absolviert habe. So habe er Sitzungen vorzeitig abgebrochen und sei öfters zu vereinbarten Terminen überhaupt nicht oder in alkoholisiertem Zustand erschienen. Unter diesen Umständen erscheine die Anordnung einer ambulanten Behandlung als nicht zweckmässig. Aussichten auf eine erfolgreiche Behandlung bestünden aus forensisch-psychiatrischer Sicht lediglich bei Anordnung einer längerfristigen stationären Behandlung unter regelmässiger Medikamenteneinnahme und Abstinenz von Alkohol und Kokain (IV-act. 136/51 f.).