Zur Massnahmenempfehlung führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer weise ein komplexes Störungsbild in Form einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ in Kombination mit einer einfachen hyperkinetischen Störung auf. Hinzu komme ein deliktrelevanter Konsum von Alkohol und Kokain, welcher sich zusätzlich nachteilig auf die ohnehin schon verminderte Impulskontrollfähigkeit auswirke.