Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei von einem Abhängigkeitssyndrom von Kokain (ICD-10 F14.21) auszugehen, obwohl sich dieses wegen der unvollständigen Anamnese (der Beschwerdeführer habe das erste Abklärungsgespräch vorzeitig abgebrochen und weitere Gespräche verweigert) weder sicher diagnostizieren noch ausschliessen lasse. Weiter bestehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1). Sodann sei zu vermuten, dass zumindest eine erhöhte Ansprechbarkeit auf pädophile Reize bestehe, weshalb das Vorliegen einer Pädophilie differenzialdiagnostisch in Betracht gezogen werden sollte (IV-act. 136/46 f.).