Weiter sahen sie von einer zusätzlichen Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ab, da die entsprechenden Symptome wahrscheinlich nicht in ausreichender Ausprägung vorlägen (IV-act. 136/42–45). Die ADHS-Problematik in Kombination mit der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ führe zu einer deliktrelevant eingeschränkten Impulskontrollfähigkeit mit erhöhter Impulsivität des Beschwerdeführers (IV-act. 136/47). Urteil S 2019 131 10