Demgegenüber verneinten die Gutachter die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und gaben an, dass sich die Störungsbilder einzelner Persönlichkeitsstörungen sowie deren Subtypen überlappten und es deshalb relativ häufig zu unterschiedlichen diagnostischen Beurteilungen komme. Weiter sahen sie von einer zusätzlichen Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ab, da die entsprechenden Symptome wahrscheinlich nicht in ausreichender Ausprägung vorlägen (IV-act. 136/42–45).