Neben den allgemeinen Kriterien erfülle der Beschwerdeführer betreffend die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ vier spezifische Kriterien vollständig und eines teilweise, womit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 60.30) festzustellen sei. Demgegenüber verneinten die Gutachter die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und gaben an, dass sich die Störungsbilder einzelner Persönlichkeitsstörungen sowie deren Subtypen überlappten und es deshalb relativ häufig zu unterschiedlichen diagnostischen Beurteilungen komme.