Die ADHS-Symptomatik persistiere bis zum aktuellen Zeitpunkt und sei auch zur Zeit der Anlassdelikte vorhanden gewesen. Unter Umständen sei beim Beschwerdeführer eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F 90.0) zu diagnostizieren. Aus der früheren Störung des Sozialverhaltens habe sich eine Persönlichkeitsstörung entwickelt. Die allgemeinen Kriterien dazu würden vom Beschwerdeführer aufgrund des klinisch auffälligen Verhaltens mit Beginn in der Kindheit und Jugend mit Persistenz ins Erwachsenenalter erfüllt.