5.5 Im Rahmen des Vollzugs einer viermonatigen Freiheitsstrafe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nahmen Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologin M. Sc. G.________ eine Risikoabklärung vor. Im Bericht vom 23. März 2019 (IV-act. 136) kamen sie zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in der Kindheit und Jugend eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) vorgelegen habe. Die ADHS-Symptomatik persistiere bis zum aktuellen Zeitpunkt und sei auch zur Zeit der Anlassdelikte vorhanden gewesen.