Im geschützten Rahmen bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Berufliche Massnahmen wären nach einer erfolgreichen stationären Suchtbehandlung und einer ausgewiesenen Abstinenz von mindestens drei Monaten indiziert. Abschliessend ging der RAD-Arzt davon aus, dass der Beschwerdeführer auch bei optimaler Behandlungssituation und Abstinenz von Alkohol und illegalen Drogen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % bis 40 % im erlernten Beruf als Sägereimaschinist besitze. In einer einfachen angepassten Urteil S 2019 131 9 handwerklichen Tätigkeit jedoch könnte er eine Leistungsfähigkeit von 80 % bis 90 % erreichen.