5.3 RAD-Arzt E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in seiner RAD-Stellungnahme vom 21. September 2018 (IV-act. 113) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gemäss der Beschreibung von Dr. D.________ aufgrund der bekannten aggressiven und impulsiven Verhaltenstendenzen einem Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt nicht zumutbar sei. Die zu attestierende Arbeitsunfähigkeit von 100 % im ersten Arbeitsmarkt werde also aktuell in erster Linie durch die Suchtproblematik begründet, was dazu geführt habe, dass Dr. D.________ den Beschwerdeführer zur stationären Suchtbehandlung angemeldet habe. Im geschützten Rahmen bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.