Vielmehr scheiterten die Arbeitsversuche des Beschwerdeführers aufgrund der massiven Schwierigkeiten der zwischenmenschlichen Kontakte infolge der beschriebenen Persönlichkeitsauffälligkeiten. Eine Integration in den Arbeitsprozess sei grundsätzlich möglich, jedoch sei dafür eine intensive psychotherapeutische Behandlung des ADHS dringend notwendig. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund einer komplexen Persönlichkeitsstörung und eines ADHS deutlich eingeschränkt. Eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt ohne entsprechende Unterstützung sei zurzeit unrealistisch (IVact. 132/7–8).