Die Leistungsablehnung mangels Vorliegens eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens beruhte auf der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. November 2009 (IVact. 27). Unter Berücksichtigung der gesamten Entwicklung des damals jugendlichen Beschwerdeführers, mit Alkoholabusus und Delinquenz, seien aus ärztlicher Sicht zwar gewisse gesundheitliche Einschränkungen wie eine unterdurchschnittliche Intelligenz und eine mangelnde Impulskontrolle gegeben. Diese nähmen aber kein solches Ausmass an, dass sie auf Dauer die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entscheidend beeinflussen würden.