4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet vorliegend die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2010 (IVact. 30; vgl. E. 3.5). Die Leistungsablehnung mangels Vorliegens eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens beruhte auf der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. November 2009 (IVact. 27).