SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die Verfügung datiert vom Freitag, 30. August 2019, und ist nach Angabe des Beschwerdeführers am Montag, 2. September 2019, im Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers eingetroffen (act. 1 S. 3; BF-act. 2). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 1. Oktober 2019, wurde am Tag darauf der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit gilt die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG als gewahrt.